Fernablesbare Zähler: Frist 31.12.2026 und Härtefall
Kategorie: Compliance
14 min
Aktualisiert: 2026-08-01
Nicht fernablesbare Wärmezähler, Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht sein. Kaltwasser-, Strom- und Gaszähler sind nicht betroffen. Welche Geräte gemeint sind, wann der Härtefall greift und welches Kürzungsrecht wirklich entsteht.
Es sind fünf Fristen, nicht eine
In der Praxis wird meist nur über den 31. Dezember 2026 gesprochen. § 5 HeizkostenV kennt aber mehrere Stichtage, und welcher gilt, hängt am Einbaudatum und an der Art des Einbaus.
Besonders oft falsch dargestellt wird die zweite Zeile der Tabelle. Wer nach dem 1. Dezember 2021 ein einzelnes Gerät in einer Anlage ersetzt oder ergänzt hat, deren übrige Zähler nicht fernablesbar sind, hat nicht gegen § 5 Abs. 2 verstoßen: Satz 4 nimmt genau diesen Fall aus, und § 5 Abs. 3 S. 1 fängt die Geräte mit der Frist bis Ende 2026 wieder ein. Ein 2023 getauschter Einzelzähler in einem Altsystem ist also rechtmäßig installiert.
| Konstellation | Norm | Termin |
|---|---|---|
| Nicht fernablesbar, installiert bis zum 01.12.2021 | § 5 Abs. 3 S. 1 | Nachrüstung oder Austausch bis 31.12.2026 |
| Nicht fernablesbar, nach dem 01.12.2021 als Einzelaustausch in einem nicht fernablesbaren Gesamtsystem | § 5 Abs. 2 S. 4 mit § 5 Abs. 3 S. 1 | Rechtmäßig installiert, Frist ebenfalls 31.12.2026 |
| Nicht fernablesbar, nach dem 01.12.2021 außerhalb dieses Falls installiert | § 5 Abs. 2 S. 1 | Kein Zieldatum — die Installation war von Anfang an pflichtwidrig |
| Fernablesbar, installiert bis zum 01.12.2022 | § 5 Abs. 4 | Smart-Meter-Gateway-Fähigkeit und Interoperabilität nach dem 31.12.2031 |
| Wärmepumpen ohne Verbrauchserfassung am 01.10.2024 | § 12 Abs. 3 | Erfassung war bis zum 30.09.2025 zu installieren |
Was Sie 2026 überhaupt noch einbauen dürfen
Wer jetzt nachrüstet, muss zwei Vorschriften kennen, die seit dem 1. Dezember 2022 gelten und die Auswahl der Geräte einschränken:
Ob ein Angebot den Stand der Technik einhält, lässt sich über die Vermutungsregel des § 5 Abs. 6 prüfen: Sie greift, wenn die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemachten Schutzprofile und technischen Richtlinien eingehalten werden oder das Gerät mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden ist.
- • Es dürfen nur noch fernablesbare Ausstattungen installiert werden, die sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können (§ 5 Abs. 2 S. 3 HeizkostenV)
- • Die Geräte müssen einschließlich ihrer Schnittstellen mit Geräten gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sein. Übernimmt später jemand anderes die Ablesung, muss er die Geräte selbst fernablesen können. Das Schlüsselmaterial ist dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 5 HeizkostenV)
Welche Zählerarten betroffen sind — und welche nicht
Das ist die Abgrenzung, an der die meisten Bestandslisten scheitern.
Betroffen sind die Ausstattungen nach § 5 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV — also Wärmezähler, Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler — sowie nach § 9 Abs. 2 S. 1 der Wärmezähler an der zentralen Warmwasserversorgung.
Nicht betroffen sind Kaltwasserzähler, Stromzähler und Gaszähler. Sie fallen nicht unter § 5 HeizkostenV. Eine pauschale Prüfung über alle Zähler eines Objekts erzeugt deshalb massenhaft Fehlalarme.
Zur Begrifflichkeit: In der Praxis heißen fernablesbare Geräte meist Funk-Heizkostenverteiler oder Funkzähler. Das Gesetz kennt den Begriff Funk nicht. Es stellt in § 5 Abs. 2 S. 2 HeizkostenV allein darauf ab, ob die Ausstattung ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. Ob das per Funk, über ein Netzwerk oder anders geschieht, ist unerheblich.
Welche Geräte in Ihrem Bestand verbaut sind, weiß in der Regel der Messdienstleister — Techem, ista, Brunata, Kalo und Minol führen den Gerätebestand je Liegenschaft und können ihn auf Anfrage aufschlüsseln.
Der Härtefall — und warum die Dreier-Liste falsch ist
§ 5 Abs. 3 S. 2 HeizkostenV nimmt die Nachrüstung aus, wenn sie "im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde".
Der Satz wird häufig als Liste dreier gleichwertiger Gründe wiedergegeben. Das ist er nicht. Der unangemessene Aufwand ist kein eigenständiger Grund, sondern muss zu einer unbilligen Härte führen. Und der einleitende Halbsatz "im Einzelfall wegen besonderer Umstände" schließt aus, dass ein Verwalter den Härtefall pauschal für einen ganzen Bestand erklärt.
Daneben steht ein wirtschaftlicher Ausweg, der im Gesetz sogar beziffert ist: Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. b HeizkostenV entfallen die Pflichten für Räume, bei denen die Erfassung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßig sind sie, wenn sie nicht durch die Einsparungen erwirtschaftet werden können, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden.
Eine gesetzliche Pflicht, den Härtefall zu dokumentieren, gibt es nicht. In der Praxis ist es trotzdem der richtige Schritt: Kürzt ein Mieter, ist die Begründung das Einzige, was Sie in der Hand haben.
Der Kostenpunkt, der die Nachrüstung kippen kann
Wer die neuen Geräte nicht kauft, sondern mietet oder anders zur Nutzung überlassen bekommt, muss das den Nutzern vorher mitteilen — unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten. Widerspricht die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung, ist die Maßnahme unzulässig (§ 4 Abs. 2 S. 2 HeizkostenV).
Das ist genau die Konstellation der Nachrüstwelle: Messdienstleister bieten Funkgeräte üblicherweise im Mietmodell an, weil das die Anfangsinvestition vermeidet. Die Mitteilung an die Nutzer gehört deshalb in die Planung, nicht ans Ende. Die Wahl der Ausstattung selbst bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen (§ 4 Abs. 2 S. 3).
Was es kostet, die Frist zu verpassen
§ 12 Abs. 1 HeizkostenV enthält drei verschiedene Kürzungsrechte, die regelmäßig durcheinandergehen. Für die Fernablesbarkeit sind zwei davon einschlägig:
Das dritte Kürzungsrecht in Satz 1 betrifft einen anderen Fall: 15 Prozent, soweit die Kosten entgegen der HeizkostenV nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Mit der Ausstattung hat das nichts zu tun, und nicht jeder Verstoß gegen die Verordnung löst es aus — ein Verteilerschlüssel von 55 zu 45 liegt im Korridor des § 7 Abs. 1 und ist unproblematisch.
- • Satz 2: Hat der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 keine fernablesbare Ausstattung installiert, darf der Nutzer den auf ihn entfallenden Anteil um 3 Prozent kürzen
- • Satz 3: Dasselbe gilt, wenn die Informationen nach § 6a "nicht oder nicht vollständig" mitgeteilt werden. Unvollständigkeit genügt also. In der Praxis scheitert es seltener an der monatlichen Information nach § 6a Abs. 2 als an den Angaben nach Abs. 3, die zur Abrechnung gehören — Energieträgeranteil, Steuern und Abgaben, Messdienstentgelte, Kontaktinformationen und der witterungsbereinigte Vorjahresvergleich
Gebäude, in denen die Pflicht gar nicht greift
§ 11 HeizkostenV nimmt die §§ 3 bis 7 für bestimmte Räume und Gebäude aus. § 5 liegt in dieser Spanne — folglich besteht dort schon die Fernablesbarkeitspflicht nicht, und mangels Pflichtverstoß entsteht auch kein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 S. 2. Diese Kette lohnt es auszuschreiben; das bloße Ergebnis lädt zum Gegenargument ein.
Zwei Präzisierungen: Nummer 1 ist raumbezogen formuliert, nur Nummer 2 stellt auf ganze Gebäude ab. Und Absatz 2 setzt für Warmwasser die §§ 3 bis 6 und § 8 aus — eine andere Spanne als Absatz 1.
Die praktisch wichtigsten Fälle:
- • Gebäude mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh je Quadratmeter und Jahr (Nr. 1a)
- • Räume, bei denen Erfassung oder Verteilung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sind, gemessen an der Zehn-Jahres-Amortisation (Nr. 1b)
- • Räume in Gebäuden, die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann (Nr. 1c)
- • Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime sowie vergleichbare Gebäude, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen keine üblichen Mietverträge geschlossen werden (Nr. 2)
- • Gebäude, die überwiegend mit Wärme aus Rückgewinnung, Solaranlagen, Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme versorgt werden (Nr. 3)
- • Einzelfallbefreiungen durch die nach Landesrecht zuständige Stelle (Nr. 5)
In der WEG gilt das Kürzungsrecht — nur nicht überall
§ 12 Abs. 1 S. 4 HeizkostenV schließt die Kürzungsrechte der Sätze 1 bis 3 im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus; "insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften". Ein Eigentümer kann seinen Hausgeldanteil also nicht um 3 Prozent kürzen, weil die Gemeinschaft nicht nachgerüstet hat.
Damit ist aber nur eine Hälfte beschrieben. Vermietet ein Wohnungseigentümer seine Wohnung, gilt im Verhältnis zu seinem Mieter § 12 Abs. 1 S. 1 bis 3 uneingeschränkt — § 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizkostenV stellt den vermietenden Wohnungseigentümer insoweit dem Gebäudeeigentümer gleich.
Für die Verwaltung heißt das: Die Nachrüstung ist eine Sache der Gemeinschaft, das Kürzungsrisiko trifft den vermietenden Eigentümer. Wer als Verwalter den Beschluss zur Nachrüstung vorbereitet, sollte diesen Zusammenhang in der Beschlussvorlage benennen — er ist das stärkste Argument dafür.
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Häufige Fragen zu diesem Thema
Kompakte Antworten auf typische Praxisfragen aus dem Verwaltungsalltag.
Bis wann müssen Heizkostenverteiler und Wärmezähler fernablesbar sein?
Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis zum 1. Dezember 2021 installiert wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2026 durch Nachrüstung oder Austausch fernablesbar werden (§ 5 Abs. 3 S. 1 HeizkostenV). Für Geräte, die nach dem 1. Dezember 2021 neu installiert wurden, gilt kein Zieldatum: Sie mussten bereits bei der Installation fernablesbar sein (§ 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV).
Welche Zählerarten sind von der Fernablesbarkeit betroffen?
Betroffen sind Wärmezähler, Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler (§ 5 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV) sowie der Wärmezähler an der Warmwasserbereitung (§ 9 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV). Kaltwasserzähler, Stromzähler und Gaszähler fallen nicht unter § 5 HeizkostenV. In der Praxis heißen die Geräte meist Funk-Heizkostenverteiler oder Funkzähler; das Gesetz stellt allein darauf ab, ob ohne Zugang zur Nutzeinheit abgelesen werden kann.
Was gilt für nicht fernablesbare Zähler, die 2023 eingebaut wurden?
Das hängt am Einbaukontext. Wurde ein einzelner Zähler in einem Gesamtsystem ersetzt oder ergänzt, dessen übrige Geräte nicht fernablesbar sind, greift die Ausnahme des § 5 Abs. 2 S. 4 HeizkostenV: Die Installation war rechtmäßig, und für das Gerät gilt die Frist bis zum 31. Dezember 2026 (§ 5 Abs. 3 S. 1). Außerhalb dieses Falls verstößt der Einbau gegen § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV, und zwar ohne Übergangsfrist.
Wie viel darf der Mieter kürzen, wenn keine fernablesbaren Zähler installiert sind?
Der Nutzer darf den auf ihn entfallenden Kostenanteil um 3 Prozent kürzen, wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 HeizkostenV keine fernablesbare Ausstattung installiert hat (§ 12 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV). Dieselben 3 Prozent gelten, wenn die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitgeteilt werden (S. 3). Die 15 Prozent aus § 12 Abs. 1 S. 1 betreffen einen anderen Fall: die nicht verbrauchsabhängige Abrechnung.
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Fernablesbarkeit?
Ja, zwei verschiedene. Die Nachrüstung entfällt, wenn sie im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde (§ 5 Abs. 3 S. 2 HeizkostenV). Davon zu unterscheiden ist § 11 HeizkostenV, der ganze Raum- und Gebäudeklassen ausnimmt, unter anderem Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime sowie Gebäude mit einem Heizwärmebedarf unter 15 kWh je Quadratmeter und Jahr. Greift § 11, entsteht auch kein Kürzungsrecht.
Gilt das Kürzungsrecht auch in der Wohnungseigentümergemeinschaft?
Im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft nicht: Dort sind die Kürzungsrechte aus § 12 Abs. 1 S. 1 bis 3 HeizkostenV ausgeschlossen, es verbleibt bei den allgemeinen Vorschriften (§ 12 Abs. 1 S. 4). Vermietet ein Eigentümer seine Wohnung, kann sein Mieter dagegen kürzen: § 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizkostenV stellt den vermietenden Wohnungseigentümer insoweit dem Gebäudeeigentümer gleich.
Was bedeutet fernablesbar nach der Heizkostenverordnung?
Fernablesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann (§ 5 Abs. 2 S. 2 HeizkostenV). Seit dem 1. Dezember 2022 dürfen zusätzlich nur noch Geräte installiert werden, die an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können (§ 5 Abs. 2 S. 3) und die mit Geräten gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sind (§ 5 Abs. 5 S. 1). Das Schlüsselmaterial ist dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 5 S. 3).
CasaManager ist ein Werkzeug für die Verwaltungspraxis und keine Rechtsberatung. Die Verantwortung für die Abrechnung und ihre rechtliche Bewertung liegt bei der Verwaltung.
Fundstellen: § 1 Abs. 2, §§ 4 bis 6a HeizkostenV · § 11 und § 12 Abs. 1 und 3 HeizkostenV — Stand: 16.10.2023. Zitiert nach der konsolidierten Lesefassung auf gesetze-im-internet.de; maßgeblich ist die amtliche Verkündung im Bundesgesetzblatt.
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