CO2-Kostenaufteilung: Stufenmodell, Rechenweg, Pflichten
Kategorie: Abrechnung
16 min
Aktualisiert: 2026-08-01
Seit dem 1. Januar 2023 trägt der Vermieter einen Teil der CO2-Kosten. Wie viel, entscheidet allein der Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche. Dieser Leitfaden zeigt die zehn Stufen, den Rechenweg an einem Beispiel und die drei Angaben, ohne die der Mieter kürzen darf.
Wofür das Gesetz gilt — und warum Fernwärme dazugehört
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gilt seit dem 1. Januar 2023. Es regelt, welchen Anteil an den CO2-Kosten der Vermieter trägt und welchen der Mieter.
Erfasst sind alle Brennstoffe, für die nach § 7 Abs. 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt sind — also Erdgas, Heizöl, Flüssiggas und Kohle. Es ist kein reines Gas-und-Öl-Gesetz.
Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Fernwärme: Nach § 2 Abs. 1 S. 2 CO2KostAufG gilt das Gesetz ausdrücklich auch für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme. Der Wärmelieferant muss die Emissionen zwar nach § 3 Abs. 4 auf der Rechnung ausweisen — die Aufteilung und der Ausweis in der Heizkostenabrechnung bleiben aber Sache des Vermieters. Fernwärme ist also nicht ausgenommen, sondern nur besser mit Daten versorgt.
Eine echte Ausnahme steht in § 2 Abs. 4: Satz 1 erstreckt das Gesetz auf Wärme aus Anlagen des Europäischen Emissionshandels, Satz 2 nimmt diese Erstreckung für Gebäude zurück, die ihren Wärmeanschluss erstmals nach dem 1. Januar 2023 erhalten haben. Wird das Gebäude aus einem gasbefeuerten Netz versorgt, bleibt es über § 2 Abs. 1 S. 2 erfasst.
Zwei weitere Vorschriften bestimmen, wo der Abzug in der Abrechnung sitzt:
- • § 2 Abs. 5 CO2KostAufG geht § 6 Abs. 1 HeizkostenV vor. Deshalb wird der Vermieteranteil abgezogen, bevor die Heizkosten nach der HeizkostenV verteilt werden
- • § 2 Abs. 7 CO2KostAufG nimmt die Fälle des § 11 HeizkostenV aus — also die Gebäudeklassen, die von der verbrauchsabhängigen Abrechnung befreit sind, etwa Alters- und Pflegeheime. Dort ist das Gesetz nicht anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien haben eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vereinbart; für diesen Fall regelt § 7 Abs. 2 CO2KostAufG das Verfahren
Der Rechenweg in sechs Schritten
Der Ausgangspunkt ist immer die Versorgerrechnung, nicht eine Schätzung.
1. CO2-Menge in Kilogramm und CO2-Kosten in Euro von der Rechnung übernehmen. Brennstofflieferanten müssen beides nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 CO2KostAufG ausweisen. Zusätzlich stehen dort der heizwertbezogene Emissionsfaktor (Nr. 3) und der Energiegehalt (Nr. 4) — die beiden Prüfgrößen, mit denen eine falsche Lieferantenrechnung auffällt.
2. Die CO2-Menge des Abrechnungszeitraums durch die Wohnfläche teilen. Ergebnis ist der spezifische Ausstoß in Kilogramm CO2 pro Quadratmeter und Jahr.
3. Diesen Wert auf die erste Nachkommastelle runden. Das schreibt § 5 Abs. 1 S. 3 CO2KostAufG vor. Eine Rundungsmethode nennt das Gesetz nicht; in der Praxis wird kaufmännisch gerundet.
4. Den gerundeten Wert in die Tabelle der Anlage zu den §§ 5 bis 7 CO2KostAufG einordnen und den Vermieteranteil ablesen.
5. Vermieteranteil in Prozent mit den CO2-Kosten multiplizieren. Das ist der Betrag, den der Vermieter trägt.
6. Diesen Betrag vom Brennstofftopf abziehen. Erst der verbleibende Rest wird nach der HeizkostenV auf die Nutzer verteilt.
Ein Hinweis zur Umsatzsteuer: Der nach § 3 Abs. 3 CO2KostAufG auszuweisende Preisbestandteil versteht sich zuzüglich der darauf anfallenden Umsatzsteuer. Achten Sie darauf, ob Sie mit Brutto- oder Nettobeträgen rechnen, und bleiben Sie im gesamten Rechenweg bei derselben Größe.
Die Einstufungstabelle des CO2KostAufG
Die Aufteilung richtet sich allein nach dem spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes. Je schlechter der energetische Zustand, desto höher der Anteil des Vermieters.
Zwei Dinge, die in der Praxis regelmäßig schiefgehen: Die Anlage nummeriert die Stufen nicht — die Rede von der "Stufe 7" ist Praxissprache. Da § 7 Abs. 3 CO2KostAufG verlangt, die Einstufung in der Abrechnung auszuweisen, gehören dort der Kilogramm-Wert und die beiden Prozentsätze hinein, nicht das Wort "Stufe 7".
Und die Spaltenreihenfolge der Anlage ist Mieter vor Vermieter. Die letzte Zeile bricht das lineare Muster: Sie lautet Mieter 5 Prozent, Vermieter 95 Prozent, nicht 10 zu 90. Schreiben Sie deshalb nie ein nacktes Zahlenpaar, sondern immer beide Rollen aus.
| Kohlendioxidausstoß pro m² Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
|---|---|---|
| unter 12 kg CO2/m²/a | 100 % | 0 % |
| 12 bis unter 17 kg CO2/m²/a | 90 % | 10 % |
| 17 bis unter 22 kg CO2/m²/a | 80 % | 20 % |
| 22 bis unter 27 kg CO2/m²/a | 70 % | 30 % |
| 27 bis unter 32 kg CO2/m²/a | 60 % | 40 % |
| 32 bis unter 37 kg CO2/m²/a | 50 % | 50 % |
| 37 bis unter 42 kg CO2/m²/a | 40 % | 60 % |
| 42 bis unter 47 kg CO2/m²/a | 30 % | 70 % |
| 47 bis unter 52 kg CO2/m²/a | 20 % | 80 % |
| ab 52 kg CO2/m²/a | 5 % | 95 % |
Zwei Rechenbeispiele — eines davon an der Rundungsgrenze
Beispiel 1: Ein Gebäude mit 500 m² Wohnfläche, 20.000 kg CO2 im Abrechnungszeitraum, 800 Euro CO2-Kosten und einem Brennstofftopf von 10.000 Euro.
20.000 kg geteilt durch 500 m² ergibt 40,0 kg CO2 pro Quadratmeter und Jahr. Der Wert fällt in die Zeile "37 bis unter 42": Der Vermieter trägt 60 Prozent, der Mieter 40 Prozent. 60 Prozent von 800 Euro sind 480 Euro. Der Brennstofftopf sinkt damit von 10.000 Euro auf 9.520 Euro. Erst dieser Rest wird nach der HeizkostenV in Heizung und Warmwasser getrennt und verteilt.
Wichtig: Die 800 Euro CO2-Kosten sind Bestandteil der 10.000 Euro, sie kommen nicht hinzu. Wer sie addiert statt abzuziehen, rechnet die CO2-Kosten doppelt.
Beispiel 2 zeigt, warum die Rundungsregel überhaupt existiert. Dasselbe Gebäude, aber 18.480 kg CO2: 18.480 geteilt durch 500 ergibt 36,96 kg pro Quadratmeter. Ungerundet läge das in der Zeile "32 bis unter 37" mit 50 Prozent Vermieteranteil. Nach der Rundung auf eine Nachkommastelle sind es 37,0 kg — und damit die nächste Zeile mit 60 Prozent. Der Unterschied beträgt im Beispiel 80 Euro. An den Zeilengrenzen entscheidet die Rundung, nicht das Gefühl.
Drei Pflichtangaben in der Abrechnung — und 3 Prozent, wenn sie fehlen
§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG verlangt drei Angaben in der Heizkostenabrechnung:
Die Sanktion steht in § 7 Abs. 4 CO2KostAufG im Wortlaut: Bestimmt der Vermieter den Anteil nicht oder weist er die nach Absatz 3 erforderlichen Informationen nicht aus, so hat der Mieter das Recht, "den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen".
Das Kürzungsrecht bezieht sich also auf den Heizkostenanteil des Mieters, nicht nur auf die CO2-Position. Eine einzelne Zeile "abzüglich CO2-Anteil Vermieter" erfüllt Absatz 3 deshalb nicht — sie nennt weder die Einstufung noch die Berechnungsgrundlagen und löst genau das Kürzungsrecht aus, das sie verhindern soll.
Über § 8 Abs. 3 S. 3 CO2KostAufG gelten Ausweispflicht und Kürzungsrecht auch bei Nichtwohngebäuden.
- • den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten
- • die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 oder 2. Die zweite Alternative deckt den Fall ab, dass der Vermieter einzelne Wohnungen gesondert mit Wärme versorgt
- • die Berechnungsgrundlagen, also den Rechenweg mit CO2-Menge, Wohnfläche und dem daraus abgeleiteten spezifischen Ausstoß
Was im Mietvertrag nicht vereinbart werden kann
Die CO2-Kosten lassen sich nicht per Klausel vollständig auf den Mieter umlegen.
§ 6 Abs. 1 CO2KostAufG erklärt Vereinbarungen für unwirksam, nach denen der Mieter bei Wohngebäuden mehr als den nach § 5 Abs. 2 auf ihn entfallenden Anteil zu tragen hat. Bei Nichtwohngebäuden zieht § 8 Abs. 1 die Grenze bei 50 Prozent.
Für Altverträge gilt § 11 Abs. 1 CO2KostAufG: Bei Mietverhältnissen, die vor dem 1. Januar 2023 entstanden sind, erfassen bestehende Umlagevereinbarungen den Vermieteranteil nicht. Eine alte Betriebskostenklausel verschafft also keinen Bestandsschutz.
Zum zeitlichen Anwendungsbereich hat § 11 Abs. 2 CO2KostAufG zwei Sätze, die oft nur zur Hälfte zitiert werden:
- • Satz 1: Das Gesetz gilt für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Maßgeblich ist der Beginn des Zeitraums, nicht das Rechnungsdatum
- • Satz 2: Zusätzlich bleiben CO2-Kosten für Brennstoffmengen unberücksichtigt, die vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt worden sind
CO2-Kosten in der WEG und bei vermieteten Eigentumswohnungen
Das CO2KostAufG regelt das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. In der WEG-Jahresabrechnung gibt es keinen Vermieter in diesem Sinne — der Verwalter rechnet gegenüber den Eigentümern ab, nicht gegenüber deren Mietern. Diese Einordnung folgt aus der Systematik des Gesetzes, nicht aus einem ausdrücklichen Wortlaut; § 5d Abs. 2 Nr. 4 CO2KostAufG spricht immerhin von "vermietetem Wohneigentum in einem Gebäude".
Praktisch heißt das: Der WEG-Verwalter ist nach dem CO2KostAufG zu nichts verpflichtet. Der vermietende Eigentümer ist es sehr wohl — und er kann seine Pflicht nur erfüllen, wenn er zwei Dinge kennt: die Einstufung des Gebäudes nach § 5 Abs. 1 S. 1 und die auf der Versorgerrechnung ausgewiesenen CO2-Kosten. Beides liegt beim Verwalter.
Wer die Einstufung nicht mit der Jahresabrechnung liefert, produziert bei jedem vermietenden Eigentümer ein Kürzungsrisiko von 3 Prozent, für das er selbst nicht haftet — gefragt wird er trotzdem. In der Sondereigentumsverwaltung fällt beides ohnehin in einer Hand zusammen.
Sonderfälle, die in der Praxis regelmäßig vorkommen
Abrechnungszeitraum unter einem Jahr: Ist ein Abrechnungszeitraum von unter einem Jahr vereinbart, sind nach § 5 Abs. 1 S. 4 CO2KostAufG die Werte der Einstufungstabelle anteilig zu kürzen — nicht der Ausstoß hochzurechnen. Bei sechs Monaten beginnt die erste Zeile also bei unter 6 kg statt unter 12 kg. Achtung: Ein Mieterwechsel innerhalb eines vollen Zwölfmonatszeitraums löst diese Regel nicht aus; dort verteilt § 9b HeizkostenV, und die Einstufung bleibt am Jahreswert des Gebäudes.
Abweichender Lieferzeitraum: Weichen die Abrechnungszeiträume der Lieferungen vom vereinbarten Zeitraum ab, sind die ausgewiesenen Emissionen umzurechnen (§ 5 Abs. 1 S. 5). Bei Gasrechnungen ist das eher Regel als Ausnahme.
Nichtwohngebäude: § 8 Abs. 1 CO2KostAufG ist als Höchstgrenze formuliert, nicht als Aufteilungsanordnung — Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 Prozent trägt, sind unwirksam. § 8 Abs. 4 kündigt an, dass die hälftige Aufteilung "im Jahr 2025" durch ein eigenes Stufenmodell für Nichtwohngebäude abgelöst werden soll. Umgesetzt ist das bislang nicht.
Sanierungshindernis: Steht eine öffentlich-rechtliche Vorgabe einer wesentlichen energetischen Verbesserung oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärmeversorgung entgegen, halbiert sich der Vermieteranteil (§ 9 Abs. 1). Stehen Vorgaben beidem entgegen, entfällt die Aufteilung ganz (§ 9 Abs. 2). Genannt werden Denkmalschutz, Anschluss- und Benutzungszwang und Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB. Nach § 9 Abs. 3 kann sich der Vermieter darauf nur berufen, wenn er dem Mieter die Umstände nachweist.
Selbstversorger mit eigenem Liefervertrag: Versorgt sich der Mieter selbst, ermittelt und stuft nach § 5 Abs. 3 CO2KostAufG er selbst ein. Der Erstattungsanspruch gegen den Vermieter steht in § 6 Abs. 2 — er muss innerhalb von zwölf Monaten ab der Abrechnung des Lieferanten in Textform geltend gemacht werden (S. 3), sonst verfällt er. Der Vermieter verrechnet ihn in der nächsten Betriebskostenabrechnung (S. 4) oder zahlt spätestens zwölf Monate nach der Anzeige aus (S. 5). § 6 Abs. 3 enthält zwei verschiedene Fälle, die oft verwechselt werden: Wer den Brennstoff auch zu gewerblichen Zwecken einsetzt, hat den Anspruch nur bei separater Messung und Nachweis (S. 1); wer eigene Geräte zu anderen Zwecken betreibt, muss eine Kürzung um 5 Prozent hinnehmen (S. 2). Für Nichtwohngebäude regelt § 8 Abs. 2 die Erstattung von 50 Prozent.
Zur Bezugsgröße noch ein Wort, weil sie über die Stufe und damit über das Geld entscheidet: § 5 Abs. 1 S. 1 CO2KostAufG spricht von Wohnfläche. Nach § 2 Abs. 3 der Wohnflächenverordnung gehören Zubehörräume nicht dazu — Kellerräume, Waschküchen, Heizungsräume und ausdrücklich auch Garagen — ebenso wenig Geschäftsräume. Wer im Beispiel oben 80 m² Garagen in den Nenner nimmt, landet bei 34,5 statt 40,0 kg und damit eine Zeile tiefer: 50 statt 60 Prozent Vermieteranteil, rund 80 Euro Unterschied. Ob die Wohnflächenverordnung für den Wohnflächenbegriff des CO2KostAufG förmlich maßgeblich ist, sagt das Gesetz allerdings nicht ausdrücklich.
Mehrere Brennstofflieferungen im Jahr sind der Normalfall. Aus § 5 Abs. 1 S. 1, der auf das Gebäude und das Jahr abstellt, und aus der Umrechnungsregel in S. 5 folgt, dass zuerst summiert und dann eingestuft wird. Eine Einstufung je Lieferung ergäbe systematisch zu niedrige Stufen. Die Reihenfolge steht so allerdings nicht im Gesetz — sie ist eine Ableitung.
Zum Nachrechnen: Nach § 11 Abs. 3 CO2KostAufG stellt die Bundesregierung eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung bereit. Sie ist eine Rechenhilfe; verbindlich wird ihr Ergebnis dadurch nicht.
Und ein Blick nach vorn, ohne Auslegung: Für Gebäude mit einer Heizungsanlage nach § 43 Abs. 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes ordnet § 5a Abs. 3 CO2KostAufG ab dem 1. Januar 2028 eine hälftige Teilung der Netzentgelte und der Kohlendioxidkosten an, ab dem 1. Januar 2029 zusätzlich für die Kosten des verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffs. Der Wortlaut des § 43 Gebäudemodernisierungsgesetz, auf den diese Regeln verweisen, ist derzeit noch nicht in konsolidierter Fassung abrufbar. Wir geben deshalb nur die Fristen wieder, keine Auslegung.
Vertiefende Links im Kontext
Häufige Fragen zu diesem Thema
Kompakte Antworten auf typische Praxisfragen aus dem Verwaltungsalltag.
Wer trägt die CO2-Kosten bei einer vermieteten Wohnung, Vermieter oder Mieter?
Vermieter und Mieter teilen sich die CO2-Kosten nach einem Stufenmodell (§ 5 Abs. 2 CO2KostAufG). Maßgeblich ist der Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Bei weniger als 12 kg trägt der Mieter 100 Prozent, ab 52 kg trägt der Vermieter 95 Prozent. Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto höher der Anteil des Vermieters.
Wie wird ein Gebäude in das CO2-Stufenmodell eingestuft?
Die CO2-Menge der Brennstoff- oder Wärmelieferung wird durch die Wohnfläche geteilt und auf eine Nachkommastelle gerundet (§ 5 Abs. 1 S. 1 und S. 3 CO2KostAufG). Der Wert wird in die Tabelle der Anlage zu den §§ 5 bis 7 CO2KostAufG eingeordnet, die zehn Stufen enthält. Die CO2-Menge muss der Lieferant auf der Rechnung ausweisen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 CO2KostAufG); sie wird nicht aus dem Verbrauch geschätzt.
Was passiert, wenn die CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung nicht ausgewiesen sind?
Fehlen der auf den Mieter entfallende CO2-Anteil, die Einstufung des Gebäudes oder die Berechnungsgrundlagen, darf der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 3 und Abs. 4 CO2KostAufG). Die Kürzung bemisst sich an den Heizkosten, nicht nur an der CO2-Position. Eine einzelne Zeile "abzüglich CO2-Anteil Vermieter" genügt deshalb nicht.
Gilt die CO2-Kostenaufteilung auch bei Fernwärme?
Ja. Das CO2KostAufG gilt auch für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser (§ 2 Abs. 1 S. 2 CO2KostAufG) und ausdrücklich auch dann, wenn die Wärme aus Anlagen des Europäischen Emissionshandels stammt (§ 2 Abs. 4 S. 1). Ausgenommen sind Wärmelieferungen aus solchen Emissionshandels-Anlagen an Gebäude, die ihren Wärmeanschluss erstmals nach dem 1. Januar 2023 erhalten haben (§ 2 Abs. 4 S. 2).
Wie wird die CO2-Kostenaufteilung bei einem Abrechnungszeitraum unter einem Jahr berechnet?
Ist ein Abrechnungszeitraum von unter einem Jahr vereinbart, werden die Werte der Einstufungstabelle anteilig gekürzt, nicht der Kohlendioxidausstoß hochgerechnet (§ 5 Abs. 1 S. 4 CO2KostAufG). Wer stattdessen hochrechnet, landet regelmäßig in einer zu niedrigen Stufe. Weichen die Abrechnungszeiträume der Lieferungen ab, werden die ausgewiesenen Emissionen auf den vereinbarten Zeitraum umgerechnet (§ 5 Abs. 1 S. 5).
Gilt das CO2-Stufenmodell auch für Gewerbeobjekte und Nichtwohngebäude?
Nein. Bei Nichtwohngebäuden gilt kein Stufenmodell: Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 Prozent der CO2-Kosten trägt, sind unwirksam (§ 8 Abs. 1 CO2KostAufG). Ein Nichtwohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient. § 8 Abs. 4 CO2KostAufG kündigt ein eigenes Stufenmodell für Nichtwohngebäude an; umgesetzt ist es bislang nicht.
Können die CO2-Kosten im Mietvertrag vollständig auf den Mieter umgelegt werden?
Nein. Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als den nach § 5 Abs. 2 CO2KostAufG auf ihn entfallenden Anteil trägt, sind bei Wohngebäuden unwirksam (§ 6 Abs. 1 CO2KostAufG), bei Nichtwohngebäuden ab mehr als 50 Prozent (§ 8 Abs. 1). Das gilt auch für Mietverhältnisse von vor dem 1. Januar 2023: Umlagevereinbarungen aus Altverträgen erfassen den Vermieteranteil nicht (§ 11 Abs. 1).
Wie wird die CO2-Kostenaufteilung in der WEG-Jahresabrechnung berücksichtigt?
Gar nicht. Das CO2KostAufG regelt das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter; in der WEG-Jahresabrechnung gibt es keinen Vermieter in diesem Sinne. Der Abzug gehört in die Abrechnung, die der vermietende Eigentümer gegenüber seinem Mieter erstellt. Der Verwalter ist dafür nicht verantwortlich, liefert aber die Grundlage: die Einstufung des Gebäudes nach § 5 Abs. 1 S. 1 CO2KostAufG und die auf der Versorgerrechnung ausgewiesenen CO2-Kosten.
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Fundstellen: §§ 2, 3, 5 bis 9 und 11 CO2KostAufG · Anlage zu den §§ 5 bis 7 CO2KostAufG (BGBl. I 2022, 2159) · § 2 Abs. 3 WoFlV — Stand: 29.07.2026. Zitiert nach der konsolidierten Lesefassung auf gesetze-im-internet.de; maßgeblich ist die amtliche Verkündung im Bundesgesetzblatt.
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