Zum Hauptinhalt springen
CasaManager

Hausverwaltervertrag: Inhalte, Muster und rechtssichere Gestaltung

Kategorie: Compliance

13 min

Aktualisiert: 2026-05-28

Der Hausverwaltervertrag ist die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Verwalter und Eigentümern. Welche Inhalte rechtssicher geregelt sein müssen und worauf bei Laufzeit, Kündigung und Haftung zu achten ist.

Hausverwaltervertrag: WEG vs. Mietverwaltung

Bei der Frage „Was ist ein Hausverwaltervertrag?" muss zwischen zwei grundlegend verschiedenen Konstellationen unterschieden werden:

1. WEG-Verwaltervertrag (§ 26 WEG): Vertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft (vertreten durch die Eigentümerversammlung) und dem Verwalter. Geregelt durch das WEG, Bestellung per Beschluss.

2. Mietverwaltervertrag: Vertrag zwischen einzelnem Eigentümer (Vermieter) und Verwalter, klassischer Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 611 BGB.

Wichtig: Beide Verträge können sich überlappen, wenn ein Verwalter sowohl die WEG als auch das Sondereigentum einzelner Eigentümer (SEV – Sondereigentumsverwaltung) verwaltet. Hier sind klare vertragliche Abgrenzungen unverzichtbar, sonst gibt es Konflikte bei Vergütung, Haftung und Vertretung.

Mindestinhalte eines WEG-Verwaltervertrags

Ein WEG-Verwaltervertrag sollte mindestens folgende Punkte rechtssicher regeln:

  • • Vertragsparteien (WEG mit Anschrift, Verwalter mit Anschrift und Berufshaftpflicht)
  • • Laufzeit und Beginn (entspricht in der Regel der Bestellungsdauer per Beschluss)
  • • Aufgaben (kaufmännische, technische, rechtliche Verwaltung – Umfang explizit definieren)
  • • Vergütung (Grundvergütung pro Einheit/Monat, Sondervergütungen, MwSt.)
  • • Auslagen und Erstattungen (Porto, Kopien, Reisen)
  • • Sondergebühren (z. B. für außerordentliche Versammlungen, Sonderumlagenabrechnung)
  • • Kündigung (ordentliche und außerordentliche Kündigungsgründe, Fristen)
  • • Berufshaftpflichtversicherung (Mindestdeckung, Nachweis)
  • • Datenschutz und Vertraulichkeit (DSGVO-Compliance)
  • • Übergabe und Beendigung (was passiert mit Daten, Akten, Bankvollmachten)
Vergütung: Was ist marktüblich?

Die Verwaltervergütung wird üblicherweise pro Einheit und Monat berechnet (zzgl. MwSt.).

Marktübliche Spannen 2026:

Neben der Grundvergütung sind Sondergebühren üblich für:

Wichtig: Alle Sondergebühren müssen im Vertrag genannt sein, sonst ist die Berechnung im Streitfall nicht durchsetzbar.

  • • WEG-Verwaltung: ca. 22–35 € pro Einheit/Monat in kleineren Gemeinschaften, 18–28 € in größeren
  • • Mietverwaltung: ca. 25–40 € pro Einheit/Monat, oft höher bei Gewerbe
  • • SEV (Sondereigentumsverwaltung): meist 25–45 € pro Einheit/Monat
  • • Außerordentliche Eigentümerversammlungen (oft 250–500 € pauschal)
  • • Erstellung von Sonderumlagenabrechnungen
  • • Begleitung von Großprojekten (z. B. energetische Sanierung)
  • • Bearbeitung von gerichtlichen Verfahren
  • • Mahnwesen und Inkasso-Übergabe
Laufzeit, Verlängerung und Kündigung

Bei WEG: Die Bestellungsdauer beträgt maximal 5 Jahre (bei Erstbestellung 3 Jahre nach Begründung der WEG, § 26 Abs. 2 WEG). Eine Verlängerung erfordert einen neuen Beschluss.

Kündigung WEG-Verwalter:

Bei Mietverwaltung:

  • • Ordentlich: nicht vorgesehen während der Bestellungsdauer, außer im Vertrag explizit geregelt
  • • Außerordentlich: bei wichtigem Grund (z. B. schwerer Vertragsverstoß, Vertrauensverlust) – Beschluss in der Eigentümerversammlung erforderlich
  • • Mit der WEG-Reform 2020: Abberufung jederzeit per Beschluss möglich (§ 26 Abs. 3 WEG), Vertrag endet dann spätestens 6 Monate nach Abberufung
  • • Frei vereinbare Laufzeit, oft 1–3 Jahre mit Verlängerungsklausel
  • • Ordentliche Kündigung mit Frist (häufig 3 Monate zum Quartalsende)
  • • Außerordentliche Kündigung bei wichtigem Grund jederzeit
Haftung und Berufshaftpflicht

Der Verwalter haftet nach den allgemeinen Regeln (§§ 280 ff. BGB) für schuldhafte Pflichtverletzungen. Die Haftung kann im Vertrag begrenzt werden – aber nur in engen Grenzen:

Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung:

Der Verwalter muss den Versicherungsnachweis auf Verlangen vorlegen. Eine fehlende Berufshaftpflicht ist ein wichtiger Grund zur Abberufung.

  • • Ausschluss der Haftung für Vorsatz: unwirksam (§ 276 Abs. 3 BGB)
  • • Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit: rechtlich umstritten, oft unwirksam in AGB
  • • Summenmäßige Begrenzung: zulässig, sollte aber realistisch sein (mindestens in Höhe der Haftpflichtdeckung)
  • • Für WEG-Verwalter ist eine Berufshaftpflicht seit § 26a Abs. 1 WEG verpflichtend
  • • Mindestdeckung wird durch Verordnung des Bundesjustizministeriums geregelt
  • • Aktuelle Mindestdeckung: 500.000 € für Personen- und Sachschäden, 50.000 € für Vermögensschäden
Vertragsmuster und CasaManager-Vertragsverwaltung

Vertragsmuster für WEG- und Mietverwaltung sind beim Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV), VDIV und IVD erhältlich. Diese sind aktuell auf die WEG-Reform 2020 angepasst und decken alle relevanten Klauseln ab.

Wichtig bei der Nutzung von Mustern:

CasaManager unterstützt das Vertragsmanagement mit zentraler Verwaltung aller Verwalter- und Dienstleisterverträge, Fristerinnerungen, Versionierung und Verknüpfung zu Buchungen und Abrechnungen. So bleibt nachvollziehbar, welcher Vertrag wann gegolten hat und welche Vergütung dafür gezahlt wurde.

  • • Anpassung auf die konkrete Konstellation (Größe der WEG, Gewerbeanteil, Sondereigentum)
  • • Klare Bezifferung der Vergütung statt vager Klauseln
  • • Anlagen mit Aufgabenkatalog und Sondergebühren
  • • Rechtliche Prüfung bei größeren Verträgen empfohlen

Häufige Fragen zu diesem Thema

Kompakte Antworten auf typische Praxisfragen aus dem Verwaltungsalltag.

Maximal 5 Jahre, bei Erstbestellung einer neu gebildeten WEG nur 3 Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Verlängerung ist nur per neuen Beschluss möglich.

Ja, für WEG-Verwalter ist sie seit § 26a Abs. 1 WEG verpflichtend. Mindestdeckung: 500.000 € für Personen-/Sachschäden, 50.000 € für Vermögensschäden.

Ja, seit der WEG-Reform 2020 (§ 26 Abs. 3 WEG) kann die Eigentümerversammlung den Verwalter jederzeit per Beschluss abberufen. Der Vertrag endet dann spätestens 6 Monate nach Abberufung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Marktüblich sind 2026 etwa 22–35 € pro WEG-Einheit/Monat bei kleineren Gemeinschaften und 18–28 € bei größeren. Mietverwaltung liegt bei 25–40 €. Plus MwSt. und Sondergebühren laut Vertrag.

Außerordentliche Versammlungen, Sonderumlagenabrechnung, Begleitung von Großprojekten, gerichtliche Verfahren, Mahnwesen-/Inkasso-Übergabe. Alle müssen im Vertrag explizit benannt sein, sonst nicht durchsetzbar.

Nächster Schritt

Prüfen Sie, welche Abläufe Sie zuerst standardisieren wollen und testen Sie die Umsetzung mit Ihrem Team in einer realen Umgebung.

30 Tage kostenlos testen

Diese Website verwendet ausschließlich technisch notwendige Cookies, die für den Betrieb der Website erforderlich sind. Es werden keine Tracking- oder Marketing-Cookies eingesetzt. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.