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Verwaltungsbeirat WEG: Aufgaben, Rechte und Pflichten nach § 29 WEG

Kategorie: WEG

13 min

Aktualisiert: 2026-07-16

Der Verwaltungsbeirat ist Bindeglied zwischen Eigentümern und Verwalter. Welche Aufgaben er nach der WEG-Reform 2020 hat, welche Rechte er einfordern kann und wie er rechtssicher arbeitet – kompakt erklärt.

Was ist der Verwaltungsbeirat – und ist er Pflicht?

Der Verwaltungsbeirat ist nach § 29 WEG ein freiwilliges Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit der Reform 2020 ist er nicht mehr zwingend dreiköpfig – die Eigentümer können die Größe selbst per Beschluss festlegen (auch ein-, zwei- oder mehrköpfig).

Funktion: Er unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben und prüft insbesondere die Jahresabrechnung sowie den Wirtschaftsplan vor Beschlussfassung.

Bestellung: Per Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung. Die Amtszeit wird durch den Bestellungsbeschluss festgelegt – oft drei bis fünf Jahre.

Kein Beirat? Auch das ist seit 2020 zulässig. In kleinen Gemeinschaften wird oft auf einen Beirat verzichtet.

Aufgaben nach § 29 WEG

Die Kernaufgaben des Beirats nach § 29 Abs. 2 WEG:

1. Unterstützung des Verwalters bei der Durchführung seiner Aufgaben

2. Prüfung der Jahresabrechnung, des Wirtschaftsplans und der Rechnungslegung

3. Versehen dieser Unterlagen mit einer Stellungnahme vor Beschlussfassung

Darüber hinaus übernimmt der Beirat in der Praxis oft:

Nicht zu den Aufgaben gehört: eigenständige Vertretung der WEG nach außen (das ist Sache des Verwalters), Vertragsabschlüsse oder Weisungen an Dienstleister.

  • • Vermittlung bei Konflikten zwischen Eigentümern und Verwalter
  • • Vorbereitung von Eigentümerversammlungen (gemeinsam mit dem Verwalter)
  • • Begleitung bei größeren Instandhaltungsmaßnahmen
  • • Einholung von Vergleichsangeboten bei größeren Aufträgen

Rechte des Beirats

Damit der Beirat seinen Aufgaben nachkommen kann, hat er klare Auskunfts- und Einsichtsrechte:

Der Verwalter ist gegenüber dem Beirat auskunfts- und kooperationspflichtig. Verweigert der Verwalter Einsicht oder Auskunft, kann der Beirat dies dokumentieren und in der nächsten Versammlung thematisieren – in schweren Fällen führt das zur Abberufung des Verwalters.

  • • Einsicht in alle Belege, Konten und Verträge der WEG
  • • Auskunftsrecht gegenüber dem Verwalter
  • • Recht auf rechtzeitige Bereitstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans
  • • Recht auf Vorlage der Eigentümerliste
  • • Anwesenheit bei Versammlungen mit Rede- und Antragsrecht

Pflichten und Haftung des Beirats

Mit der WEG-Reform 2020 wurde die Haftung des Beirats deutlich entschärft (§ 29 Abs. 3 WEG): Beiratsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – nicht mehr für einfache Fahrlässigkeit.

Das senkt das persönliche Risiko erheblich, befreit aber nicht von Sorgfaltspflichten:

Die WEG kann zudem eine D&O-Versicherung für Beiratsmitglieder abschließen – sinnvoll bei größeren Gemeinschaften oder anstehenden Großprojekten.

  • • Gewissenhafte Prüfung der Abrechnung im Rahmen der zumutbaren Stichproben
  • • Dokumentation der Prüfungsschritte
  • • Vermeidung von Interessenkonflikten (z. B. bei Auftragsvergabe an verwandte Unternehmen)
  • • Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen

Aufwandsentschädigung und Vergütung

Grundsätzlich ist die Beiratstätigkeit ehrenamtlich. Die Eigentümerversammlung kann jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung beschließen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WEG).

Übliche Modelle:

Wichtig: Die Entschädigung ist steuerpflichtig (Einkünfte nach § 22 EStG). Bis 840 € pro Jahr greift die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG), wenn die WEG gemeinnützig wäre – das ist sie in der Regel nicht. Daher meist voll steuerpflichtig.

  • • Pauschale Aufwandsentschädigung pro Jahr (z. B. 200–800 €, je nach Größe der WEG)
  • • Sitzungsgeld pro Beiratssitzung
  • • Erstattung tatsächlicher Auslagen (Porto, Telefon, Fahrtkosten)

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  • • Eigenem Beirats-Zugang im Eigentümerportal mit erweiterten Einsichtsrechten
  • • Digitale Belegeinsicht ohne physischen Aktentermin
  • • Strukturierte Aufbereitung der Jahresabrechnung mit Drill-Down auf einzelne Positionen
  • • Versammlungsvorbereitung mit Beschlussvorlagen und Tagesordnung
  • • Dokumentation der Beiratsstellungnahmen direkt im System

Häufige Fragen zu diesem Thema

Kompakte Antworten auf typische Praxisfragen aus dem Verwaltungsalltag.

Nein. Seit der WEG-Reform 2020 ist der Beirat freiwillig. Die WEG kann per Beschluss entscheiden, ob und wie groß sie einen Beirat einsetzt – oder ganz auf ihn verzichten.

Die frühere Pflicht zur Dreiköpfigkeit ist mit der Reform 2020 entfallen. Die WEG legt die Anzahl per Beschluss selbst fest. In kleinen Gemeinschaften ist ein Beirat aus einer Person üblich.

Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG). Einfache Fahrlässigkeit ist seit der Reform 2020 nicht mehr haftungsrelevant. Das hat die Bereitschaft, sich als Beirat zur Verfügung zu stellen, deutlich erhöht.

Grundsätzlich alle: Eingangsrechnungen, Kontoauszüge, Verträge, Versicherungspolicen, Bauakten, Steuerbescheide. Der Verwalter muss Einsicht in alle WEG-relevanten Unterlagen gewähren.

Die Tätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Eigentümerversammlung kann jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung beschließen. Übliche Pauschalen liegen zwischen 200 und 800 Euro pro Jahr.

Das WEG kennt keine gesetzliche Amtszeit für den Beirat. Die Bestellung gilt, bis die Eigentümerversammlung neu wählt oder abberuft. In der Praxis wird die Amtszeit häufig per Beschluss befristet – etwa auf zwei bis fünf Jahre oder parallel zur Laufzeit der Verwalterbestellung.

Ja, jederzeit. Da das Amt ehrenamtlich ist, genügt eine Rücktrittserklärung gegenüber der Gemeinschaft, praktisch meist gegenüber dem Verwalter. Der Rücktritt sollte dokumentiert und nicht „zur Unzeit“ erklärt werden – etwa mitten in der Prüfung der Jahresabrechnung. Ein Nachfolger wird von der Eigentümerversammlung gewählt.

Empfehlenswert ist eine Beirats-Haftpflichtversicherung (Vermögensschaden-Haftpflicht), die die Gemeinschaft für ihre Beiratsmitglieder abschließen und aus WEG-Mitteln bezahlen kann. Zwar haftet der unentgeltlich tätige Beirat seit der Reform 2020 nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG) – die Police deckt aber den verbleibenden Streitfall und die Abwehrkosten ab.

Ja. Die Bestellung eines Beirats ist freiwillig („können“ in § 29 Abs. 1 WEG). Ohne Beirat entfällt allerdings das gesetzlich vorgesehene Kontrollorgan zwischen Versammlung und Verwalter – Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung werden dann ohne vorherige Stellungnahme des Beirats beschlossen. Gerade in größeren Gemeinschaften ist ein Beirat deshalb üblich.

Zur Erfüllung seiner Prüfaufgaben (§ 29 Abs. 2 WEG) kann der Beirat vom Verwalter Auskunft und Einsicht in alle WEG-relevanten Unterlagen verlangen – insbesondere Belege, Kontoauszüge und Verträge zur Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung. Eine eigene Auskunftspflicht des Beirats gegenüber einzelnen Eigentümern besteht dagegen nicht; deren Ansprüche richten sich an die Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter.

Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter – er hat keine eigene Entscheidungs- oder Vertretungsbefugnis. Erteilt ein Beirat eigenmächtig Aufträge oder Weisungen, bindet das die Gemeinschaft grundsätzlich nicht und kann bei Schäden Haftungsfragen auslösen. Vorbeugen lässt sich mit klaren Beschlüssen, die Aufgaben und Grenzen des Beirats ausdrücklich festlegen.

Drei Punkte: Erstens ist die Mitgliederzahl flexibel – die frühere Pflicht zu genau drei Mitgliedern ist entfallen. Zweitens haften unentgeltlich tätige Beiräte nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG). Drittens wurde die Rolle klarer gefasst: Der Beirat unterstützt den Verwalter und überwacht ihn – die Überwachungsfunktion steht seither ausdrücklich im Gesetz.

CasaManager ist ein Werkzeug für die Verwaltungspraxis und keine Rechtsberatung. Die Verantwortung für die Abrechnung und ihre rechtliche Bewertung liegt bei der Verwaltung.

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