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Verwaltungsbeirat WEG: Aufgaben, Rechte und Pflichten nach § 29 WEG

Kategorie: WEG

12 min

Aktualisiert: 2026-05-28

Der Verwaltungsbeirat ist Bindeglied zwischen Eigentümern und Verwalter. Welche Aufgaben er nach der WEG-Reform 2020 hat, welche Rechte er einfordern kann und wie er rechtssicher arbeitet – kompakt erklärt.

Was ist der Verwaltungsbeirat – und ist er Pflicht?

Der Verwaltungsbeirat ist nach § 29 WEG ein freiwilliges Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit der Reform 2020 ist er nicht mehr zwingend dreiköpfig – die Eigentümer können die Größe selbst per Beschluss festlegen (auch ein-, zwei- oder mehrköpfig).

Funktion: Er unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben und prüft insbesondere die Jahresabrechnung sowie den Wirtschaftsplan vor Beschlussfassung.

Bestellung: Per Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung. Die Amtszeit wird durch den Bestellungsbeschluss festgelegt – oft drei bis fünf Jahre.

Kein Beirat? Auch das ist seit 2020 zulässig. In kleinen Gemeinschaften wird oft auf einen Beirat verzichtet.

Aufgaben nach § 29 WEG

Die Kernaufgaben des Beirats nach § 29 Abs. 2 WEG:

1. Unterstützung des Verwalters bei der Durchführung seiner Aufgaben

2. Prüfung der Jahresabrechnung, des Wirtschaftsplans und der Rechnungslegung

3. Versehen dieser Unterlagen mit einer Stellungnahme vor Beschlussfassung

Darüber hinaus übernimmt der Beirat in der Praxis oft:

Nicht zu den Aufgaben gehört: eigenständige Vertretung der WEG nach außen (das ist Sache des Verwalters), Vertragsabschlüsse oder Weisungen an Dienstleister.

  • • Vermittlung bei Konflikten zwischen Eigentümern und Verwalter
  • • Vorbereitung von Eigentümerversammlungen (gemeinsam mit dem Verwalter)
  • • Begleitung bei größeren Instandhaltungsmaßnahmen
  • • Einholung von Vergleichsangeboten bei größeren Aufträgen
Rechte des Beirats

Damit der Beirat seinen Aufgaben nachkommen kann, hat er klare Auskunfts- und Einsichtsrechte:

Der Verwalter ist gegenüber dem Beirat auskunfts- und kooperationspflichtig. Verweigert der Verwalter Einsicht oder Auskunft, kann der Beirat dies dokumentieren und in der nächsten Versammlung thematisieren – in schweren Fällen führt das zur Abberufung des Verwalters.

  • • Einsicht in alle Belege, Konten und Verträge der WEG
  • • Auskunftsrecht gegenüber dem Verwalter
  • • Recht auf rechtzeitige Bereitstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans
  • • Recht auf Vorlage der Eigentümerliste
  • • Anwesenheit bei Versammlungen mit Rede- und Antragsrecht
Pflichten und Haftung des Beirats

Mit der WEG-Reform 2020 wurde die Haftung des Beirats deutlich entschärft (§ 29 Abs. 3 WEG): Beiratsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – nicht mehr für einfache Fahrlässigkeit.

Das senkt das persönliche Risiko erheblich, befreit aber nicht von Sorgfaltspflichten:

Die WEG kann zudem eine D&O-Versicherung für Beiratsmitglieder abschließen – sinnvoll bei größeren Gemeinschaften oder anstehenden Großprojekten.

  • • Gewissenhafte Prüfung der Abrechnung im Rahmen der zumutbaren Stichproben
  • • Dokumentation der Prüfungsschritte
  • • Vermeidung von Interessenkonflikten (z. B. bei Auftragsvergabe an verwandte Unternehmen)
  • • Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen
Aufwandsentschädigung und Vergütung

Grundsätzlich ist die Beiratstätigkeit ehrenamtlich. Die Eigentümerversammlung kann jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung beschließen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WEG).

Übliche Modelle:

Wichtig: Die Entschädigung ist steuerpflichtig (Einkünfte nach § 22 EStG). Bis 840 € pro Jahr greift die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG), wenn die WEG gemeinnützig wäre – das ist sie in der Regel nicht. Daher meist voll steuerpflichtig.

  • • Pauschale Aufwandsentschädigung pro Jahr (z. B. 200–800 €, je nach Größe der WEG)
  • • Sitzungsgeld pro Beiratssitzung
  • • Erstattung tatsächlicher Auslagen (Porto, Telefon, Fahrtkosten)
Zusammenarbeit Beirat und Verwalter mit CasaManager

Eine professionelle Beiratstätigkeit braucht Zugang zu strukturierten, aktuellen Informationen. CasaManager unterstützt das mit:

Damit wird Beiratsarbeit planbar und nachvollziehbar – statt jährlicher Belegstapel-Marathons.

  • • Eigenem Beirats-Zugang im Eigentümerportal mit erweiterten Einsichtsrechten
  • • Digitale Belegeinsicht ohne physischen Aktentermin
  • • Strukturierte Aufbereitung der Jahresabrechnung mit Drill-Down auf einzelne Positionen
  • • Versammlungsvorbereitung mit Beschlussvorlagen und Tagesordnung
  • • Dokumentation der Beiratsstellungnahmen direkt im System

Häufige Fragen zu diesem Thema

Kompakte Antworten auf typische Praxisfragen aus dem Verwaltungsalltag.

Nein. Seit der WEG-Reform 2020 ist der Beirat freiwillig. Die WEG kann per Beschluss entscheiden, ob und wie groß sie einen Beirat einsetzt – oder ganz auf ihn verzichten.

Die frühere Pflicht zur Dreiköpfigkeit ist mit der Reform 2020 entfallen. Die WEG legt die Anzahl per Beschluss selbst fest. In kleinen Gemeinschaften ist ein Beirat aus einer Person üblich.

Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG). Einfache Fahrlässigkeit ist seit der Reform 2020 nicht mehr haftungsrelevant. Das hat die Bereitschaft, sich als Beirat zur Verfügung zu stellen, deutlich erhöht.

Grundsätzlich alle: Eingangsrechnungen, Kontoauszüge, Verträge, Versicherungspolicen, Bauakten, Steuerbescheide. Der Verwalter muss Einsicht in alle WEG-relevanten Unterlagen gewähren.

Die Tätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Eigentümerversammlung kann jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung beschließen. Übliche Pauschalen liegen zwischen 200 und 800 Euro pro Jahr.

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