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Verwaltungsbeirat WEG: Aufgaben, Rechte und Pflichten nach § 29 WEG

Kategorie: WEG

15 min

Aktualisiert: 2026-09-23

Der Verwaltungsbeirat ist Bindeglied zwischen Eigentümern und Verwalter. Welche Aufgaben er nach der WEG-Reform 2020 hat, welche Rechte er einfordern kann und wie er rechtssicher arbeitet – kompakt erklärt.

Was ist der Verwaltungsbeirat – und ist er Pflicht?

Der Verwaltungsbeirat ist nach § 29 WEG ein freiwilliges Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Seit der Reform zum 01.12.2020 ist er nicht mehr zwingend dreiköpfig – die Eigentümer legen die Größe per Beschluss selbst fest, auch ein einzelnes Mitglied ist zulässig.

Wer darf Beirat werden? Nur Wohnungseigentümer (§ 29 Abs. 1 Satz 1 WEG). Ein Mieter, ein Angehöriger oder ein externer Fachmann kann nicht bestellt werden, selbst wenn die Versammlung das möchte.

Vorsitz: Hat der Beirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Vorsitzende beruft den Beirat nach Bedarf ein.

Funktion: Er unterstützt und überwacht den Verwalter und prüft Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vor der Beschlussfassung.

Bestellung: Per einfachem Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung. Eine gesetzliche Amtszeit gibt es nicht; üblich ist eine Befristung im Bestellungsbeschluss.

Kein Beirat? Das ist zulässig. In kleinen Gemeinschaften wird oft auf einen Beirat verzichtet.

§ 29 WEG im Wortlaut (Fassung seit 01.12.2020)

Der Gesetzestext ist kurz – er umfasst drei Absätze:

(1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.

(3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Was daraus folgt: Absatz 1 regelt, wer in den Beirat darf und wie er organisiert ist. Absatz 2 enthält die Aufgaben – Unterstützung, Überwachung und die Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung. Absatz 3 begrenzt die Haftung, aber nur für unentgeltlich tätige Mitglieder.

Alte und neue Fassung von § 29 WEG im Vergleich

Die WEG-Reform (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, in Kraft seit 01.12.2020) hat den Beirat an vier Stellen verändert. Wer ältere Kommentare, Musterbeschlüsse oder Gemeinschaftsordnungen liest, stößt noch auf die alte Fassung.

Alte und neue Fassung von § 29 WEG im Vergleich
ThemaAlte Fassung (bis 30.11.2020)Neue Fassung (seit 01.12.2020)
Größegenau drei Wohnungseigentümer: ein Vorsitzender, zwei Beisitzerfrei per Beschluss, auch ein Mitglied
Aufgabeunterstützt den Verwalterunterstützt und überwacht den Verwalter
PrüfungWirtschaftsplan, Abrechnung, Rechnungslegungen und KostenanschlägeWirtschaftsplan und Jahresabrechnung
Haftungkeine Sonderregel, Haftung auch für leichte Fahrlässigkeitnur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn unentgeltlich tätig
Vertretungkeine RegelVorsitzender vertritt die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter (§ 9b Abs. 2 WEG)

Aufgaben nach § 29 WEG

Die Kernaufgaben des Beirats nach § 29 Abs. 2 WEG:

1. Unterstützung des Verwalters bei der Durchführung seiner Aufgaben

2. Überwachung des Verwalters – seit 2020 ausdrücklich im Gesetz

3. Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung und eine Stellungnahme dazu vor der Beschlussfassung

Die frühere Pflicht, auch Rechnungslegungen und Kostenanschläge zu prüfen, ist mit der Reform entfallen. Die Prüfung ist eine Soll-Vorschrift: Fehlt die Stellungnahme, macht das den Beschluss über Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung nicht automatisch ungültig.

Darüber hinaus übernimmt der Beirat in der Praxis oft:

Nicht zu den Aufgaben gehört: die Vertretung der Gemeinschaft nach außen (das ist Sache des Verwalters, § 9b Abs. 1 WEG), Vertragsabschlüsse mit Dienstleistern oder Weisungen an Handwerker.

  • • Vermittlung bei Konflikten zwischen Eigentümern und Verwalter
  • • Vorbereitung von Eigentümerversammlungen (gemeinsam mit dem Verwalter)
  • • Begleitung bei größeren Instandhaltungsmaßnahmen
  • • Einholung von Vergleichsangeboten bei größeren Aufträgen

Vertretung gegenüber dem Verwalter (§ 9b Abs. 2 WEG)

Eine Vertretungsbefugnis hat der Beirat seit 2020 doch – allerdings nur in eine Richtung: Gegenüber dem Verwalter vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die Gemeinschaft (§ 9b Abs. 2 WEG). Alternativ kann die Versammlung einen anderen Wohnungseigentümer per Beschluss dazu ermächtigen.

Praktisch wichtig wird das beim Verwaltervertrag: Der Beiratsvorsitzende unterschreibt ihn für die Gemeinschaft – aber nur mit dem Inhalt, den die Versammlung beschlossen hat. Er kann keine eigenen Konditionen aushandeln.

Gleiches gilt für die Kündigung des Verwaltervertrags nach einer Abberufung: Die Eigentümer beschließen, der Vorsitzende erklärt die Kündigung gegenüber dem Verwalter.

Rechte des Beirats

Damit der Beirat seinen Aufgaben nachkommen kann, hat er klare Auskunfts- und Einsichtsrechte:

Der Verwalter ist gegenüber dem Beirat auskunfts- und kooperationspflichtig. Verweigert der Verwalter Einsicht oder Auskunft, kann der Beirat dies dokumentieren und in der nächsten Versammlung thematisieren – in schweren Fällen führt das zur Abberufung des Verwalters.

  • • Einsicht in alle Belege, Konten und Verträge der WEG
  • • Auskunftsrecht gegenüber dem Verwalter
  • • Recht auf rechtzeitige Bereitstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans
  • • Recht auf Vorlage der Eigentümerliste
  • • Anwesenheit bei Versammlungen mit Rede- und Antragsrecht

Pflichten und Haftung des Beirats

Mit der WEG-Reform 2020 wurde die Haftung des Beirats deutlich entschärft (§ 29 Abs. 3 WEG): Unentgeltlich tätige Beiratsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – nicht für einfache Fahrlässigkeit.

Die Einschränkung „unentgeltlich“ ist wichtig: Die Erstattung tatsächlicher Auslagen ändert daran nichts. Ob auch eine Pauschale das Privileg entfallen lässt, hängt von ihrer Höhe ab und ist nicht abschließend geklärt – eine echte Vergütung für die Tätigkeit tut es.

Das senkt das persönliche Risiko erheblich, befreit aber nicht von Sorgfaltspflichten:

Die WEG kann zudem eine D&O-Versicherung für Beiratsmitglieder abschließen – sinnvoll bei größeren Gemeinschaften oder anstehenden Großprojekten.

  • • Gewissenhafte Prüfung der Abrechnung im Rahmen der zumutbaren Stichproben
  • • Dokumentation der Prüfungsschritte
  • • Vermeidung von Interessenkonflikten (z. B. bei Auftragsvergabe an verwandte Unternehmen)
  • • Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen

Aufwandsentschädigung und Vergütung

Grundsätzlich ist die Beiratstätigkeit ehrenamtlich. Das WEG selbst regelt keine Vergütung – die Eigentümerversammlung kann aber per Mehrheitsbeschluss eine angemessene Aufwandsentschädigung beschließen, weil das ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

Übliche Modelle:

Die Kosten trägt die Gemeinschaft; sie werden in Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung als Verwaltungskosten geführt.

Steuer: Reiner Auslagenersatz ist steuerfrei. Was darüber hinausgeht, gilt in der Regel als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) und bleibt nur steuerfrei, solange alle Einkünfte dieser Art im Jahr unter 256 € liegen. Die Ehrenamtspauschale greift nicht, weil eine WEG nicht gemeinnützig ist.

Haftung beachten: Eine Vergütung, die über den Auslagenersatz hinausgeht, kann das Haftungsprivileg aus § 29 Abs. 3 WEG kosten (siehe oben).

  • • Erstattung tatsächlicher Auslagen (Porto, Telefon, Fahrtkosten) gegen Nachweis
  • • Pauschale Aufwandsentschädigung pro Jahr (in der Praxis meist einige hundert Euro, je nach Größe der WEG)
  • • Sitzungsgeld pro Beiratssitzung

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Damit wird Beiratsarbeit planbar und nachvollziehbar – statt jährlicher Belegstapel-Marathons.

  • • Eigenem Beirats-Zugang im Eigentümerportal mit erweiterten Einsichtsrechten
  • • Digitale Belegeinsicht ohne physischen Aktentermin
  • • Strukturierte Aufbereitung der Jahresabrechnung mit Drill-Down auf einzelne Positionen
  • • Versammlungsvorbereitung mit Beschlussvorlagen und Tagesordnung
  • • Dokumentation der Beiratsstellungnahmen direkt im System

Häufige Fragen zu diesem Thema

Kompakte Antworten auf typische Praxisfragen aus dem Verwaltungsalltag.

Nein. Seit der WEG-Reform 2020 ist der Beirat freiwillig. Die WEG kann per Beschluss entscheiden, ob und wie groß sie einen Beirat einsetzt – oder ganz auf ihn verzichten.

Die frühere Pflicht zur Dreiköpfigkeit ist mit der Reform 2020 entfallen. Die WEG legt die Anzahl per Beschluss selbst fest. In kleinen Gemeinschaften ist ein Beirat aus einer Person üblich. Bei mehreren Mitgliedern sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen.

Nein. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG können nur Wohnungseigentümer zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Ein Beschluss, der einen Mieter oder einen externen Berater bestellt, entspricht nicht dem Gesetz.

§ 29 Abs. 2 WEG regelt die Aufgaben: Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen vor der Beschlussfassung vom Beirat geprüft und mit seiner Stellungnahme versehen werden.

§ 29 Abs. 3 WEG begrenzt die Haftung: Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Für leichte Fahrlässigkeit haften sie dann nicht.

Wer unentgeltlich tätig ist, haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG). Einfache Fahrlässigkeit ist seit der Reform 2020 für diese Beiräte nicht mehr haftungsrelevant. Wer eine echte Vergütung erhält, kann sich auf diese Begrenzung nicht berufen.

Grundsätzlich alle: Eingangsrechnungen, Kontoauszüge, Verträge, Versicherungspolicen, Bauakten, Steuerbescheide. Der Verwalter muss Einsicht in alle WEG-relevanten Unterlagen gewähren.

Die Tätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Eigentümerversammlung kann jedoch per Beschluss eine angemessene Aufwandsentschädigung festlegen; üblich sind Auslagenersatz oder eine Jahrespauschale von einigen hundert Euro. Was über den Auslagenersatz hinausgeht, ist in der Regel steuerpflichtig und kann die Haftungsbegrenzung aus § 29 Abs. 3 WEG kosten.

Das WEG kennt keine gesetzliche Amtszeit für den Beirat. Die Bestellung gilt, bis die Eigentümerversammlung neu wählt oder abberuft. In der Praxis wird die Amtszeit häufig per Beschluss befristet – etwa auf zwei bis fünf Jahre oder parallel zur Laufzeit der Verwalterbestellung.

Ja, jederzeit. Da das Amt ehrenamtlich ist, genügt eine Rücktrittserklärung gegenüber der Gemeinschaft, praktisch meist gegenüber dem Verwalter. Der Rücktritt sollte dokumentiert und nicht „zur Unzeit“ erklärt werden – etwa mitten in der Prüfung der Jahresabrechnung. Ein Nachfolger wird von der Eigentümerversammlung gewählt.

Empfehlenswert ist eine Beirats-Haftpflichtversicherung (Vermögensschaden-Haftpflicht), die die Gemeinschaft für ihre Beiratsmitglieder abschließen und aus WEG-Mitteln bezahlen kann. Zwar haftet der unentgeltlich tätige Beirat seit der Reform 2020 nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG) – die Police deckt aber den verbleibenden Streitfall und die Abwehrkosten ab.

Ja. Die Bestellung eines Beirats ist freiwillig („können“ in § 29 Abs. 1 WEG). Ohne Beirat entfällt allerdings das gesetzlich vorgesehene Kontrollorgan zwischen Versammlung und Verwalter – Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung werden dann ohne vorherige Stellungnahme des Beirats beschlossen. Gerade in größeren Gemeinschaften ist ein Beirat deshalb üblich.

Zur Erfüllung seiner Prüfaufgaben (§ 29 Abs. 2 WEG) kann der Beirat vom Verwalter Auskunft und Einsicht in alle WEG-relevanten Unterlagen verlangen – insbesondere Belege, Kontoauszüge und Verträge zur Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung. Eine eigene Auskunftspflicht des Beirats gegenüber einzelnen Eigentümern besteht dagegen nicht; deren Ansprüche richten sich an die Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter.

Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter – er hat keine eigene Entscheidungs- oder Vertretungsbefugnis. Erteilt ein Beirat eigenmächtig Aufträge oder Weisungen, bindet das die Gemeinschaft grundsätzlich nicht und kann bei Schäden Haftungsfragen auslösen. Vorbeugen lässt sich mit klaren Beschlüssen, die Aufgaben und Grenzen des Beirats ausdrücklich festlegen.

Vier Punkte: Erstens ist die Mitgliederzahl flexibel – die frühere Pflicht zu genau drei Mitgliedern ist entfallen. Zweitens haften unentgeltlich tätige Beiräte nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG). Drittens überwacht der Beirat den Verwalter ausdrücklich, statt ihn nur zu unterstützen; die Prüfpflicht beschränkt sich dafür auf Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung. Viertens vertritt der Beiratsvorsitzende die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter (§ 9b Abs. 2 WEG).

CasaManager ist ein Werkzeug für die Verwaltungspraxis und keine Rechtsberatung. Die Verantwortung für die Abrechnung und ihre rechtliche Bewertung liegt bei der Verwaltung.

Fundstellen: § 29 Abs. 1 bis 3 WEG · § 9b Abs. 1 und 2 WEG · § 28 Abs. 1 und 2 WEG · § 22 Nr. 3 EStG — Stand: 23.09.2026. Zitiert nach der konsolidierten Lesefassung auf gesetze-im-internet.de; maßgeblich ist die amtliche Verkündung im Bundesgesetzblatt.

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