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Wirtschaftsplan für WEG-Verwalter: Anleitung, Fristen und Praxisbeispiele

Kategorie: WEG

14 min

Aktualisiert: 2026-05-20

Der Wirtschaftsplan ist das finanzielle Rückgrat jeder WEG. Dieser Leitfaden zeigt, wie Verwalter ihn rechtssicher aufstellen, fristgerecht beschließen lassen und mit digitalen Werkzeugen reproduzierbar erstellen.

Was ist der Wirtschaftsplan? Rechtsgrundlage § 28 WEG

Der Wirtschaftsplan ist die jährliche Finanzplanung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Seit der WEG-Reform 2020 ist § 28 WEG der zentrale Bezugspunkt: Der Verwalter stellt den Plan auf, die Eigentümerversammlung beschließt die sich daraus ergebenden Vorschüsse (Hausgeld) sowie die Anpassung der Beiträge zur Erhaltungsrücklage.

Wichtig in der Abgrenzung: Beschlossen werden die Vorschüsse, nicht der Wirtschaftsplan selbst. Der Plan dient als Kalkulationsgrundlage. Aus dieser Trennung folgt die zentrale Pflicht des Verwalters: eine nachvollziehbare, kostenartengenaue Herleitung der monatlichen Zahlungen je Eigentümer.

  • • Geltungszeitraum klar definieren (i. d. R. das Kalenderjahr)
  • • Einnahmen und Ausgaben getrennt darstellen
  • • Beiträge zur Erhaltungsrücklage gesondert ausweisen
  • • Anteilige Zuordnung nach Miteigentumsanteilen oder anderen beschlossenen Schlüsseln
Pflichtinhalte: Was gehört in den Wirtschaftsplan?

Ein belastbarer Wirtschaftsplan enthält drei Blöcke, die sauber voneinander getrennt bleiben müssen:

1. Gesamtwirtschaftsplan – Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft im Geltungszeitraum.

2. Einzelwirtschaftsplan – Zuordnung der voraussichtlichen Kosten zu jedem Eigentümer mit Hausgeldhöhe.

3. Beiträge zur Erhaltungsrücklage – getrennt vom laufenden Hausgeld kalkuliert und gesondert beschlussfähig.

Typische Kostenarten im Gesamtplan: Verwaltervergütung, Versicherungen, Hausmeister, Wartung, Reinigung, Müllabfuhr, Heizung/Warmwasser, Wasser/Abwasser, Allgemeinstrom, Instandhaltungsrücklagen.

Umlagefähigkeit beachten: Verwaltervergütung und nicht-umlagefähige Positionen müssen klar von den umlegbaren Betriebskosten getrennt werden – sonst wird die spätere Mieter-Nebenkostenabrechnung fehlerhaft.

Fristen, Beschlussfassung und Beschlusskompetenz

Es gibt keine gesetzliche Frist für die Aufstellung, in der Praxis sollte der Wirtschaftsplan jedoch rechtzeitig vor Beginn des Geltungszeitraums beschlossen werden – üblich ist die Vorlage in der ordentlichen Eigentümerversammlung im ersten Quartal.

Kommt der Beschluss nicht oder zu spät zustande, gilt nach § 28 Abs. 3 WEG die Fortgeltungsregel: Eigentümer leisten weiterhin Vorschüsse auf Basis des zuletzt beschlossenen Plans. Das ist eine Notlösung, kein Dauerzustand.

Beschluss-Checkliste für Verwalter:

Wird über die Erhaltungsrücklage separat abgestimmt, wird das in der Beschluss-Sammlung als eigener Tagesordnungspunkt geführt.

  • • Einberufung mit Tagesordnungspunkt „Beschluss über Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan“
  • • Wirtschaftsplan vorab den Eigentümern zugänglich machen
  • • Beschluss in der Beschluss-Sammlung dokumentieren (§ 24 Abs. 7 WEG)
  • • Anfechtungsfrist (1 Monat ab Beschluss) im Auge behalten
Typische Fehler in der Praxis

Der Wirtschaftsplan ist Standard-Anfechtungsobjekt. Häufige Ursachen:

Besonders heikel: Wenn die Teilungserklärung einen Nenner ungleich 1.000 vorsieht (z. B. 10.000), und die Software das technisch nicht abbildet, entstehen rundungsbedingte Differenzen, die Eigentümer als Anfechtungsgrund nutzen können.

  • • Verwendung eines falschen oder nicht beschlossenen Verteilerschlüssels
  • • Vermischung von Wirtschaftsplan und Hausgeldabrechnung in einer Darstellung
  • • fehlende oder nicht aktuelle Miteigentumsanteile (MEA)
  • • Hausgeld-Höhe nicht je Eigentümer einzeln ausgewiesen
  • • nicht dokumentierte Abweichungen vom Vorjahr
  • • nachträgliche Änderungen ohne neuen Beschluss
Wirtschaftsplan digital aufstellen – Schritt für Schritt

Manuelle Excel-Pläne sind die häufigste Fehlerquelle, weil Schlüssel, MEA und Vorjahres-Ist nicht durchgängig verknüpft sind. Ein reproduzierbarer Ablauf in einer WEG-Software sieht so aus:

1. Stammdaten prüfen: Miteigentumsanteile, ggf. abweichender Nenner, Verwaltungs-/Instandhaltungskonten

2. Vorjahres-Ist als Basis importieren oder aus laufender Buchhaltung übernehmen

3. Kostenarten kalkulieren und Verteilerschlüssel je Position prüfen

4. Einzelpläne pro Eigentümer generieren und auf Konsistenz prüfen

5. Plan in der Versammlung vorstellen und Beschluss in der Beschluss-Sammlung dokumentieren

6. Vorschüsse als monatliche Sollstellungen in die Debitorenbuchhaltung übernehmen

Entscheidend ist, dass jede Änderung am Plan revisionssicher protokolliert wird – sonst ist die Beweislage bei Anfechtungen schwach.

CasaManager: Wirtschaftsplan als zentrales WEG-Feature

CasaManager bildet den Wirtschaftsplan als durchgängigen Workflow ab – von der Kalkulation bis zur Buchung der Vorschüsse:

Damit wird aus einem juristisch heiklen Einzelvorgang ein wiederholbarer, prüfungssicherer Team-Prozess.

  • • Eigener Wirtschaftsplan-Tab direkt im Gebäude: Pläne werden im Objektkontext erstellt und eingesehen, ohne Tool-Wechsel.
  • • WEG-Dashboard mit übergreifender Sicht: Alle Wirtschaftspläne über alle Objekte hinweg, KPI-Karten für Rücklagen-Zielwerte und Sonderumlagen-Fortschritt.
  • • Automatische Anlage aus Importdaten: Der Setup-Assistent legt Wirtschaftspläne direkt aus den importierten Ausgangsdaten an – kein manuelles Nachpflegen.
  • • Konfigurierbarer MEA-Nenner: Statt fest auf 1.000 begrenzt unterstützt CasaManager den in der Teilungserklärung hinterlegten Nenner (z. B. 10.000), inkl. konsistenter Anzeige und Validierung.
  • • Shared MEA über mehrere Gebäude: Eine gemeinsame Eigentümergemeinschaft kann liegenschaftsweit über mehrere Gebäude geführt werden – mit einem gemeinsamen Nenner.
  • • WEG-Kosten vollständig: Bei der Betriebskosten-Erfassung können Instandhaltungs- und Verwaltungskonten direkt gewählt werden. Diese fließen in die Eigentümerabrechnung, erscheinen aber nicht in der Mieter-Nebenkostenabrechnung – rechtlich sauber getrennt.
  • • Eigene Kontenrahmen pro Gebäude: Pro Liegenschaft ein eigener Kontenplan mit fertigen Vorlagen für Mietverwaltung, WEG-Verwaltung und Sondereigentumsverwaltung (SEV), als Workspace-Standard markierbar.
  • • GoBD-konforme doppelte Buchhaltung: Jede Buchung mit fortlaufender Belegnummer, Hash-Chain-Verkettung und vollständigem Audit-Trail. Stornieren statt Löschen – Korrekturen bleiben revisionssicher erhalten.
  • • Beschluss-Sammlung integriert: Der Wirtschaftsplan-Beschluss wird automatisch in der Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 WEG dokumentiert.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Kompakte Antworten auf typische Praxisfragen aus dem Verwaltungsalltag.

Der Verwalter stellt den Wirtschaftsplan auf (§ 28 Abs. 1 WEG). Die Eigentümerversammlung beschließt anschließend die sich aus dem Plan ergebenden Vorschüsse (Hausgeld) sowie die Beiträge zur Erhaltungsrücklage.

Eine starre Frist gibt es nicht. Praxisstandard ist der Beschluss in der ordentlichen Eigentümerversammlung im ersten Quartal. Kommt kein Beschluss zustande, gelten nach § 28 Abs. 3 WEG die Vorschüsse des zuletzt beschlossenen Plans fort.

Eigentümer können den Beschluss innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung anfechten. Häufige Gründe sind falsche Verteilerschlüssel, nicht aktuelle Miteigentumsanteile oder fehlerhafte Kostenzuordnung. Eine revisionssichere Dokumentation jeder Änderung am Plan reduziert das Risiko deutlich.

Der Wirtschaftsplan ist die Vorausplanung für das kommende Wirtschaftsjahr und Grundlage für die monatlichen Hausgeldvorschüsse. Die Hausgeldabrechnung erfolgt im Folgejahr und zeigt das tatsächliche Ist im abgelaufenen Wirtschaftsjahr inklusive Differenz zu den geleisteten Vorschüssen.

Ja. § 28 WEG sieht ausdrücklich vor, dass die Anpassung der Beiträge zur Erhaltungsrücklage gesondert beschlussfähig ist. In der Praxis wird das als eigener Tagesordnungspunkt geführt und auch separat in der Beschluss-Sammlung dokumentiert.

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